(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
- 1.
die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist; - 2.
den Tag der Leistung; - 3.
die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge; - 4.
den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag; - 5.
die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.
(3) (weggefallen)
Anwälte zum UStDV 1980
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City