VAGEWGDG 3 - Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG
- Art 1 bis 15
- Art 16
Übergangs- und Schlußbestimmungen - Art 17
BekanntmachungDas Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Worte "der Bundesminister der Finanzen" und deren Beugungen durch die Worte "das Bundesministerium der Finanzen" und deren Beugungen ersetzen sowie dem Gesetz eine in Abschnitte, Kapitel und Titel gegliederte Inhaltsübersicht voranstellen.
- Art 18
InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.