(1) Das Gericht stellt die Beendigung des Umsetzungsverfahrens fest. Der Beschluss enthält:
- 1.
die endgültige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens, - 2.
die Festsetzung eines vom Unternehmer noch an den Sachwalter zu zahlenden Kostenbetrags, wenn die Kosten des Umsetzungsverfahrens den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag übersteigen, sowie - 3.
die Angabe, ob und in welcher Höhe ein Restbetrag verbleibt.
(2) Der Beschluss ist den Parteien und dem Sachwalter zuzustellen.