Die folgenden Angaben zu einer rechtshängigen Verbandsklage sind im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
Bezeichnung der Parteien, - 2.
Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens, - 3.
Art der Verbandsklage, - 4.
Zeitpunkt der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit, - 5.
Abhilfeantrag des Klägers, einschließlich der Merkmale, nach denen sich die Gleichartigkeit der von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche bestimmt, oder die Feststellungsziele, - 6.
kurze Darstellung des vom Kläger vorgetragenen Lebenssachverhalts, - 7.
Zeitpunkt der Bekanntmachung im Verbandsklageregister, - 8.
Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die mit der Abhilfe- oder Musterfeststellungsklage geltend gemacht werden, zur Eintragung in das Verbandsklageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme, - 9.
Terminsbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen des Gerichts, - 10.
gerichtlich genehmigte Vergleiche, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich, Form, Frist und Wirkung des Austritts, - 11.
Urteile im Verbandsklageverfahren, - 12.
Einlegung eines Rechtsmittels, - 13.
Eintritt der Rechtskraft, - 14.
Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters, Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachwalters für begründet erklärt wird, sowie Beschluss über die Entlassung eines Sachwalters, - 15.
Beschluss über die Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens, - 16.
Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens, - 17.
sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahrens, - 18.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers, - 19.
Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, einem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Verbandsklageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.