(1) Verbraucher können Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
(2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:
- 1.
Name und Anschrift des Verbrauchers, - 2.
Angabe, ob die Anmeldung als kleines Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 erfolgt, - 3.
Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen, - 4.
Bezeichnung des Beklagten, - 5.
Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers, - 6.
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
(3) Die Angaben der wirksamen Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Verbandsklageregister eingetragen.
(4) Die Anmeldung kann bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.