Die Grundrechte des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Anwälte zum VereinsG
Rechtsanwalt Gerald Freund
14195 Berlin
Rechtsanwalt Björn Schröders
52525 Heinsberg
Rechtsanwalt Günter Fege
41749 Viersen