Art 5 VerkFinG - Rechnungslegung

(1) Die Gesellschaft rechnet die ihr zugewiesenen Mittel mit der überweisenden Stelle des Bundes ab. Die für die Baudurchführung zuständigen Stellen (Artikel 4 Abs. 2) rechnen die ihnen zugewiesenen Baumittel mit der Gesellschaft unmittelbar ab.

(2) Die Rechnung und die Verwendung der Baumittel werden durch den Bundesrechnungshof geprüft.