Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Zuwiderhandlungen gegen
- 1.
Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, die Behörde, die die Verfügung erlassen hat, - 2.
eine nach den §§ 1, 3 oder 4 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung, - a)
soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde,
- b)
soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.