(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
für das Luftfahrzeug: Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität, - 2.
für den Flug: Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart, - 3.
für die Fluggäste: - a)
Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste, - b)
Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste,
- 4.
für die Fracht- und Postgüter: - a)
Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter, - b)
Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern, - 2.
Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste, - 3.
Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und Postgüter.
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.