§ 12 VerpackG - Ausnahmen

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für

1.
Mehrwegverpackungen,
2.
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
3.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.