§ 20 VerschG

(1) Das Aufgebot muß durch eine Tageszeitung öffentlich bekanntgemacht werden. Das Gericht kann abweichend anordnen, daß eine einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger erfolgt, wenn dies dem Zweck des Aufgebots dienlich ist.

(2) Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot daneben in anderer Weise, insbesondere durch Rundfunk, öffentlich bekanntgemacht wird. Das Aufgebot soll an die Gerichtstafel angeheftet werden.

Anwälte zum VerschG

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