(1) Beschlüsse des Amtsgerichts, durch welche die Todeserklärung ausgesprochen wird, werden mit ihrer Rechtskraft wirksam.
(2) (weggefallen)
(3) Beschlüsse, die auf Rechtsbeschwerde ergehen, werden mit der letzten Zustellung wirksam; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
Anwälte zum VerschG
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City
Rechtsanwalt Dagmar Henriquez
1000, 507 Panama-Stadt
Abogada Dr. Yvonne Rieser
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