§ 29 VerschG

(1) Beschlüsse des Amtsgerichts, durch welche die Todeserklärung ausgesprochen wird, werden mit ihrer Rechtskraft wirksam.

(2) (weggefallen)

(3) Beschlüsse, die auf Rechtsbeschwerde ergehen, werden mit der letzten Zustellung wirksam; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

Anwälte zum VerschG

Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Weinhardt
Rechtsanwalt Martin Weinhardt 84111 Salt Lake City
Profil-Bild Rechtsanwalt Dagmar Henriquez
Rechtsanwalt Dagmar Henriquez 1000, 507 Panama-Stadt