§ 33 VerschG

(1) Gegen den Beschluß, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, findet kein Rechtsmittel statt.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, kann der Antragsteller die sofortige Beschwerde erheben.

Anwälte zum VerschG

Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Weinhardt
Rechtsanwalt Martin Weinhardt 84111 Salt Lake City
Profil-Bild Rechtsanwalt Dagmar Henriquez
Rechtsanwalt Dagmar Henriquez 1000, 507 Panama-Stadt