(1) Gegen den Beschluß, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, findet kein Rechtsmittel statt.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, kann der Antragsteller die sofortige Beschwerde erheben.
Anwälte zum VerschG
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City
Rechtsanwalt Dagmar Henriquez
1000, 507 Panama-Stadt
Abogada Dr. Yvonne Rieser
110231 Bogota