VersRMAbschR - Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmer

  • Teil A

    Für alle Versicherungszweige (RVA)

    • I.

      Allgemeines

    • II. bis V.

  • Teil B

    Ergänzungsrichtlinien für die Lebensversicherung (RVB)

    • I.

      Für die Gliederung der einzelnen Posten gilt das anliegende Schema; soweit neben der Lebensversicherung noch andere Versicherungszweige betrieben werden, ist es nach den für diese Zweige geltenden Richtlinien (Ergänzungsrichtlinien) zu erweitern. Für die öffentlich-rechtlichen Anstalten ist das Schema sinngemäß anzuwenden.

      Gliederung der Umstellungsrechnung
    • II.

      1. Grundstücke im Währungsgebiet, die zum Deckungsstock eines Lebensversicherungsunternehmens gehören, können in Abweichung von Teil A Ziffer 37 der Richtlinien nach dem Ertrage bewertet werden, wenn sich dabei unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze ein niedrigerer Wert ergibt. Liegt der jährliche Rohertrag eines solchen Grundstückes unter 8 vom Hundert des aus Teil A Ziffer 37 sich ergebenden Einheitswertes, so kann der Wertansatz in dem Verhältnis gekürzt werden, in dem der Rohertrag voraussichtlich für längere Zeit unter 8 vom Hundert liegen wird; mindestens sind aber 30 vom Hundert des ursprünglichen Einheitswertes anzusetzen. Dabei ist von einem Rohertrag in Höhe von 12 vom Hundert des Einheitswertes ausgegangen.
      Beispiel:

      Beträgt der nach den allgemeinen Vorschriften ermittelte Einheitswert 100.000,- DM
      der Rohertrag 6.000,- DM
      so kann ein Wertansatz von 75.000,- DM
        angesetzt werden.  
      Liegt der Rohertrag bei 0,- DM
      so sind mindestens 30.000,- DM
        anzusetzen.  


      Ergibt sich beim Verkauf eines Grundstückes ein Mehrerlös gegenüber dem Bilanzwert, so ist der Wertansatz in der Umstellungsrechnung bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem ursprünglichen Einheitswert und dem bisherigen Bilanzwert zu berücksichtigen.
      1a. Als Außenstände bei Agenten und Maklern - A XIV - sind die von Agenten und Maklern geschuldeten und in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Beträge mit einem Zehntel des Reichsmarkbetrages in Deutscher Mark einzusetzen. Von Agenten und Maklern geschuldete Beträge, die nach § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Festkontogesetz mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt werden, daß für je einhundert Reichsmark sechseinhalb Deutsche Mark zu zahlen sind, sind in diesem Verhältnis einzusetzen.
      2. Unter - Beitragsaußenstände bei Versicherungsnehmern - A XV - sind u.a. die gestundeten Prämienteile (Prämienrückstände) auszuführen, deren Zahlung durch Vereinbarung hinausgeschoben ist. Hierzu gehören auch die gegen Sicherungsbeitrag gestundeten Prämien. Sämtliche Beitragsaußenstände in Reichsmark usw. sind mit ein Zehntel des Nennbetrages in Deutscher Mark zu bewerten.
      3. Technisch gestundete Prämien - A VI - sind die Teilprämien der am 21. Juni 1948 laufenden Versicherungsperiode, die von diesem Termin an in Deutscher Mark fällig werden. Sie sind von den Bruttoprämien zu berechnen. Wegen der auf den gestundeten Prämien ruhenden Abschlußprovisionen wird auf III, 6a verwiesen. Die darauf ruhenden Inkassoprovisionen und sonstigen Verwaltungskosten sind nicht besonders zu passivieren, da der Prämienübertrag - B V - von der Bruttoprämie berechnet wird.
      4. Die sonstigen Aktiva - A XXI - müssen u.a. enthalten:
      a)
      die im Verhältnis 10:1 umgestellten Kriegs- und Zinsausfallumlagen für bekannte schwebende Versicherungsfälle, nicht dagegen für noch unbekannte Schäden und Vermißtenfälle;
      b)
      die Anteile der Rückversicherer an den Prämienüberträgen, soweit sie nicht beim Erstversicherer aufbewahrt sind;
      c)
      die Anteile der Rückversicherer an den im Verhältnis 10:1 umgestellten Rückstellungen für schwebende Versicherungsfälle.
      5. In dem Posten der Rechnungsabgrenzung - A XXII - ist u.a. der im Prämienübertrag enthaltene Anteil der bereits verausgabten Provisionen aufzuführen.

      Aktiva
    • III.

      1.
      a)
      Die Deckungsrückstellungen - B IV - sind zum 21. Juni 1948 ohne Einbeziehung des Prämienübertrages zu berechnen. Dabei sind für beitragspflichtige Kapital-(Renten)-Versicherungen die Deckungsrückstellungen unter Zugrundelegung der nach der Ersten Verordnung - Anordnung - über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 5. Juli 1948 umgestellten, bei Ablauf fälligen Versicherungssumme (Rente) zu berechnen. Als Rechnungszins ist der Satz von 3 1/2 vom Hundert zu verwenden. Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen im Einvernehmen mit der Bank deutscher Länder gemäß § 6 Abs. 1 Aa I Ziffer 1 letzter Halbsatz der 23. DVO/UG einen geringeren Rechnungszins bewilligen, jedoch nur im Rahmen des seitherigen Geschäftsplans.
      b)
      Die Reserveprämie für die Berechnung der Deckungsrückstellungen ist unter Berücksichtigung des geschäftsplanmäßigen Zillmersatzes für den Nennbetrag der Reichsmark-Versicherungssumme anzusetzen. Ist die Reserveprämie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bisher mit einem höheren Zinssatz als 3 1/2 vom Hundert berechnet worden, so kann dieses Verfahren auch für die Umstellungsrechnung verwendet werden.
      c)
      Im übrigen gelten die Grundsätze des Geschäftsplanes. Soweit sich für einzelne Versicherungen eine negative Deckungsrückstellung ergibt, ist null anzusetzen.
      d)
      Für den Reichsmarkabschluß können die Deckungsrückstellungen unter sinngemäßer Anwendung der genehmigten Grundsätze für die Schätzung des Deckungsstocks geschätzt werden.
      2. Als Prämienüberträge - B V - sind die Prämienteile einzustellen, welche auf die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum Schluß der laufenden Versicherungsperiode entfallen. Die Prämienüberträge sind von der Deutsche-Mark-Brutto-Prämie einschließlich aller Zusatzversicherungen zu berechnen.
      3. Als Rückstellungen für unerledigte (schwebende) Versicherungsfälle - B VI - sind alle Kapital- und Rentenbeträge aus Verträgen einzustellen, bei denen der Versicherungsfall nach Kenntnis des Unternehmens vor dem 21. Juni 1948 eingetreten, die Leistung aber noch nicht bewirkt war. Sie sind mit ein Zehntel des fällig gewordenen Reichsmarkbetrages in Deutsche Mark zu bewerten.
      Außerdem ist hier eine Vermißtenrückstellung auszuweisen, die in Höhe von 90 vom Hundert der auf ein Zehntel umgewerteten gesamten bis zum 20. Juni 1948 im Währungsgebiet durch Kriegssterbefälle fällig gewordenen Versicherungssummen zu berechnen ist. Der Anteil des Währungsgebietes an den gesamten Kriegssterbefällen kann nach Schätzung ermittelt werden. Die Rückstellung ist für sämtliche noch nicht bekannte Schäden, die als Kriegsfolgen anzusehen sind, unter Verrechnung anderweitiger Rückstellungen und der Kriegs- und Zinsausfallumlage bestimmt.
      4. In den Sonstigen technischen Rückstellungen - B VII - ist u.a. die Rückstellung für Wiederinkraftsetzung von Lebensversicherungen anzusetzen mit ein Zehntel des im Reichsmarkabschluß auszuweisenden Betrages.
      5. Als Rückstellung für Beitragsrückerstattungen - B VIII - ist ein Zehntel des Reichsmarknennbetrages der in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus festgelegten oder gutgeschriebenen Gewinnanteilen der Versicherungsnehmer einzusetzen; als festgelegt ist der Gewinnanteil anzusehen, auf den der einzelne Versicherungsnehmer auf Grund einer Festsetzung durch das zuständige Organ Anspruch hat. Eine Festsetzung von Gewinnanteilen kann nach dem 20. Juni 1948 nur noch erfolgen, soweit dafür Zuweisungen aus den Geschäftsergebnissen von vor dem 9. Mai 1945 abgelaufenen Geschäftsjahren verwendet werden. Gewinnanteile auf Grund von Zuweisungen aus Geschäftsergebnissen von Geschäftsjahren, die zwischen dem 9. Mai 1945 und dem 21. Juni 1948 abgelaufen sind, können nach dem 20. Juni 1948 nicht mehr festgelegt werden, auch wenn nach Satzung oder Versicherungsbedingungen der Gewinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zuzuführen ist und nicht zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann. Alle in der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen eingestellten Beträge, die nicht im Sinne dieser Vorschriften festgelegt sind, gelten als früheres Eigenkapital im Sinne des § 13 Abs. 4 der 23. DVO/UG i.d.F. der 43. DVO/UG. Über Zeitpunkt und Art der Ausschüttung von nach vorstehenden Bestimmungen als festgelegt anzusehenden Gewinnanteilen entscheidet die Aufsichtsbehörde.
      6. Für die Ermittlung der Rückstellungen für Verwaltungskosten - B IX - ist zu beachten:
      a)
      als Rückstellung für Abschlußkosten sind die auf die technisch gestundeten Deutsche-Mark-Prämien entfallenden Abschlußprovisionsanteile einzusetzen.
      b)
      als Rückstellung für Umstellungskosten sind die sich aus § 2 der 29. DVO/UG (Umstellungskosten) ergebenden Beträge einzusetzen.
      c)
      als Rückstellung für sonstige Verwaltungskosten sind diejenigen Beträge einzusetzen, die geschäftsplanmäßig bei der umgestellten Versicherungssumme für die Verwaltung der prämienfreien Versicherungen während der künftigen Dauer in Deutscher Mark erforderlich sind, soweit sie nicht schon bei der Berechnung der Deckungsrückstellung berücksichtigt wurden. Für die Versicherungen mit abgekürzter Beitragszahlung sind entsprechend die Beträge zurückzustellen, die zusammen mit den Kostenanteilen aus den noch einkommenden Prämien ausreichen, um die nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer anfallenden Verwaltungskosten zu decken.
      7. In den Sonstigen allgemeinen Rückstellungen - B X - sind unter anderem gesondert auszuweisen die in Teil A Ziffer 48d und e aufgeführten Rückstellungen sowie die Pensionsrückstellungen (Teil A Ziffer 49).
      8. Die Sonstigen Passiva - B XIII - 8 - haben unter anderem die auf den Anteil der Rückversicherer am Prämienübertrag (A XXI) entfallenden Rückversicherungsprovisionen zu enthalten.

      Passiva
    • IV.

      Für Rückversicherungsunternehmen gelten vorstehende Richtlinien sinngemäß.

      Rückversicherungsunternehmen
    • V.

      1. Sterbe- und Pensionskassen sind nach den Vorschriften der Abschnitte I bis IV umzustellen. Für die Gliederung der einzelnen Posten gilt, sofern die Aufsichtsbehörde im Einzelfalle nichts anderes bestimmt, das anliegende Bilanzmuster für Sterbe- und Pensionskassen mit folgenden Vorschriften:

      a)
      Unter Forderungen auf Zinsen und Mieten - A XI - des Reichsmarkabschlusses sind auch die Erträge aus Vermögenswerten (Zinsen auf Wertpapiere, Mieten usw.) zu verbuchen, die infolge des Krieges und der Kriegsfolgen bis zum 20. Juni 1948 ausgefallen sind, sofern keine Zinsausfallumlage erhoben wurde oder aktiviert wird.
      b)
      Unter Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber der Versicherten - A XIII, 1 - sind bei Gruppen-Pensionskassen Forderungen gegen die betreffenden Gruppen oder gegen einzelne Mitglieder der Gruppen aufzuführen.
      c)
      Die Einstellung einer Vermißten-Rückstellung in die Umstellungsrechnung ist nur so weit zulässig, als die Kasse bisher eine Kriegsumlage erhoben hat.
      d)
      Sind im Reichsmarkabschluß die Passiven höher als die Aktiven, so ist auf der Aktivseite des Reichsmarkabschlusses ein "Ergänzungsposten" in Höhe des Betrages einzusetzen, um den die technischen Reserven die zu ihrer Bedeckung dienenden Vermögenswerte (Deckungsstock) übersteigen. Dieser Ergänzungsposten ist, soweit er auf Mängel in der Prämienberechnung zurückzuführen ist, mit 10 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark in die Umstellungsrechnung einzusetzen. Unterliegt ein Teil des Bestandes nicht der Gesetzgebung im Währungsgebiet, so ist dieser Ergänzungsposten nur anteilig in die Umstellungsrechnung einzusetzen.
      2.
      a)
      Kassen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung haben als Deckungsrückstellung im Reichsmarkabschluß den Überschuß der Aktiven über alle übrigen Passiven einzusetzen. Dabei sind unter A XI auch die Erträge aus Vermögenswerten zu verbuchen, die infolge des Krieges und der Kriegsfolgen bis zum 20. Juni 1948 ausgefallen sind. In die Umstellungsrechnung ist die so berechnete Deckungsrückstellung mit 10 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark zu übertragen.
      b)
      Ob eine Kasse von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

      Ergänzungsvorschriften für Sterbe- und Pensionskassen
    • -

      A.
      Aktiva

      I.
      Forderungen an die Aktionäre für noch nicht eingezahltes Aktienkapital *) (nicht einsetzen, nur unter dem Strich vermerken!)
      II.
      Grundbesitz
      III.
      Hypotheken und Grundschuldforderungen (davon aus § 80 Aktiengesetz, § 34 VAG DM ...)
      IV.
      Schuldscheinforderungen
      1.
      gegen öffentliche Körperschaften
      2.
      sonstige
      V.
      Wertpapiere
      1.
      eigene Aktien
      2.
      sonstige Wertpapiere
      VI.
      Beteiligungen
      1.
      an anderen Versicherungsunternehmen
      2.
      an sonstigen Unternehmen
      VII.
      Kassenbestand
      VIII.
      Schecks
      IX.
      Wechsel
      X.
      Vorauszahlungen und Darlehen auf Versicherungsscheine
      XI.
      Guthaben bei Banken, Sparkassen und Postscheckämtern
      XII.
      Forderungen an Konzernunternehmen
      XIII.
      Forderungen an andere Versicherungsunternehmen
      XIV.
      Außenstände bei Agenten und Maklern
      XV.
      Beitragsaußenstände bei Versicherungsnehmern
      XVI.
      Technisch gestundete Prämien
      XVII.
      Forderungen auf Zinsen und Mieten
      XVIII.
      Forderungen aus Krediten nach § 80 Aktiengesetz, § 34 VAG
      XIX.
      Forderungen an Aufsichtsratsmitglieder
      XX.
      Geschäftseinrichtung
      XXI.
      Sonstige Aktiva
      XXII.
      Posten der Rechnungsabgrenzung
      XXIII.
      Ausgleichsforderungen
      --------
      *)
      Bei Versicherungsvereinen a.G. ist der Wortlaut zu ersetzen durch "Wechsel der Zeichner des Gründungsfonds".
      B.
      Passiva
      I.
      Vorläufiges Eigenkapital
      II.
      Vorläufiges Eigenkapital
      III.
      Wertberichtigungsposten
      IV.
      Deckungsrückstellungen für
      1.
      Kapitalversicherungen
      2.
      Rentenversicherungen
      3.
      sonstige Versicherungen
      V.
      Prämienüberträge für
      1.
      selbst abgeschlossene Versicherungen
      2.
      in Rückdeckung übernommene Versicherungen
      VI.
      Rückstellungen für schwebende Versicherungsfälle für
      1.
      selbst abgeschlossene Versicherungen
      2.
      in Rückdeckung übernommene Versicherungen
      VII.
      Sonstige technische Rückstellungen für
      1.
      selbst abgeschlossene Versicherungen
      2.
      in Rückdeckung übernommene Versicherungen
      VIII.
      Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen
      IX.
      Rückstellungen für Verwaltungskosten
      1.
      Rückstellung für Abschlußkosten
      2.
      Rückstellung für sonstige Verwaltungskosten
      X.
      Sonstige allgemeine Rückstellungen
      XI.
      Verbindlichkeiten gegenüber
      1.
      Konzernunternehmen
      2.
      anderen Versicherungsunternehmen
      XII.
      Barkautionen
      XIII.
      Sonstige Passiva
      1.
      Prämienvorauszahlungen der Versicherungsnehmer
      2.
      gutgeschriebene Beitragsrückerstattungen an die Versicherungsnehmer
      3.
      Verbindlichkeiten gegenüber Steuerbehörden
      4.
      Verbindlichkeiten gegenüber Banken
      5.
      Verbindlichkeiten aus Werkspareinlagen
      6.
      Verbindlichkeiten aus der Übernahme von gezogenen Wechseln und der Ausstellung eigener Wechsel
      7.
      Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden
      8.
      Sonstige
      XIV.
      Posten der Rechnungsabgrenzung

      Bilanzmuster für Lebensversicherungsunternehmen
    • -

      A.
      Aktiva

      I.
      Wechsel der Zeichner des Gründungsfonds
      II.
      Grundbesitz
      III.
      Hypotheken- und Grundschuldforderungen
      IV.
      Schuldscheinforderungen
      1.
      gegen öffentliche Körperschaften
      2.
      sonstige
      V.
      Wertpapiere
      VI.
      Kassenbestand
      VII.
      Schecks
      VIII.
      Wechsel
      IX.
      Guthaben bei Banken, Sparkassen und Postscheckämtern
      X.
      Beitragsaußenstände bei Versicherungsnehmern
      XI.
      Forderungen auf Zinsen und Mieten
      XII.
      Geschäftseinrichtung
      XIII.
      Sonstige Aktiva
      1.
      Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber der Versicherten (bei Werkpensionskassen)
      a)
      aus dem laufenden Abrechnungsverkehr
      b)
      aus rückständigen Beiträgen
      c)
      aus Darlehen und ähnlichen Rechtsgeschäften
      2.
      Forderungen gegenüber Steuerbehörden
      3.
      Sonstige
      XIV.
      Posten der Rechnungsabgrenzung
      XV.
      Ergänzungsposten
      B.
      Passiva
      I.
      Vorläufiges Eigenkapital
      II.
      Vorläufiges Eigenkapital
      III.
      Wertberichtigungsposten
      IV.
      Deckungsrückstellungen
      V.
      Rückstellung für schwebende Versicherungsfälle
      VI.
      Rückstellung für Verwaltungskosten und Umstellungskosten
      VII.
      Sonstige Passiva
      VIII.
      Posten der Rechnungsabgrenzung

      Bilanzmuster für Sterbe- und Pensionskassen
  • Teil C

    Ergänzungsrichtlinien für die Schadens- und Unfallversicherung (RVC)

    • I.

      Für die Gliederung der einzelnen Posten gilt das anliegende Schema. Soweit neben der Schadens- und Unfallversicherung noch andere Versicherungszweige betrieben werden, ist es nach den für diese Zweige geltenden Richtlinien (Ergänzungsrichtlinien) zu erweitern.
      Für die öffentlich-rechtlichen Anstalten ist das Schema sinngemäß anzuwenden.

      Gliederung der Umstellungsrechnung
    • II.

      Als Außenstände - A XIV 1 und 2 - sind die von Vertretern und Versicherungsnehmern geschuldeten und in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Beträge mit einem Zehntel des Reichsmarkbetrages in Deutscher Mark einzusetzen. Von Vertretern geschuldete Beträge, die nach § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Festkontogesetz mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt werden, daß für je einhundert Reichsmark sechseinhalb Deutsche Mark zu zahlen sind, sind in diesem Verhältnis einzusetzen.
      Als nachzuerhebende Prämienanteile - A XIV 3 - sind die von den Versicherungsnehmern in Deutscher Mark zu leistenden Prämiennachzahlungen in der Höhe einzusetzen, in der sie als einbringlich anzusehen sind.
      In der Hagelversicherung sind die Prämien des Jahres 1948 aus Versicherungen, für die die Urkunden erst nach dem 20. Juni 1948 ausgefertigt worden sind, sowie Nachschüsse und Umlagen für 1948, die erst nach dem 20. Juni 1948 ausgeschrieben worden sind, insoweit mit dem vollen Betrag in Deutscher Mark einzusetzen, als sie als einbringlich anzusehen sind.

      Aktiva
    • III.

      1. Die Deckungsrückstellungen - B IV 1 bis 4 - sind zum 21. Juni 1948 zu berechnen. Als Rechnungszins ist der Satz von 3 1/2 vom Hundert zu verwenden.

      a)
      Unfall- und HaftpflichtrentenDie Deckungsrückstellung für Haftpflichtrenten auf den 21. Juni 1948 ist in Höhe des in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Nennbetrages einzustellen.Das gleiche gilt für die Deckungsrückstellung für Unfallrenten auf den 21. Juni 1948. Hierunter sind außerdem die nach § 2 Abs. 2 der 32. DVO/UG in Verbindung mit der hierzu ergangenen Anordnung über die Zahlung von Todesfall- und Invaliditätsversicherungssummen durch Rentenzahlung abzugeltenden Unfallversicherungssummen in Höhe ihres in der Reichsmarkschlußbilanz unter Rückstellungen für schwebende Versicherungsfälle ausgewiesenen Nennbetrages einzustellen.
      b)
      Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr und laufender PrämienzahlungDie Deckungsrückstellungen für beitragspflichtige Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr sind zum 21. Juni 1948 unter Zugrundelegung der in § 5 der Zweiten Verordnung (Anordnung) über die Schadens-, Unfall- und Krankenversicherung festgelegten Leistungen und der in Deutscher Mark weiterzuzahlenden Rückgewährnettoprämien - gegebenenfalls gezillmert - zu berechnen. Im übrigen gelten die Grundsätze des Geschäftsplanes.
      c)
      Lebenslängliche Unfallversicherung mit oder ohne PrämienrückgewährDie Deckungsrückstellung für lebenslängliche Verkehrsmittel-Unglücks-Versicherungen mit und ohne Prämienrückgewähr auf den 21. Juni 1948 sind mit 10 vom Hundert des in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Betrages einzustellen.
      2. Als Prämienüberträge - B V - ist der nicht verdiente Teil der vor dem 21. Juni 1948 fällig gewesenen Beiträge einzustellen, und zwar mit einem Zehntel des in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Betrages. Außerdem ist hier der unter A XIV 3 der Aktiva eingestellte Betrag (vgl. II Abs. 2 und 3) zurückzustellen. Der Gesamtbetrag der Prämienüberträge ist in einer Summe auszuweisen.
      3. Unter Rückstellungen für schwebende (unerledigte) Versicherungsfälle - B VI - sind alle Schäden zu berücksichtigen, bei denen der Versicherungsfall oder das Schadensereignis vor dem 21. Juni 1948 eingetreten, die Leistung aber zu diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise noch nicht bewirkt war. Die Schäden sind mit einem Zehntel ihres festgestellten oder geschätzten Reichsmarknennbetrages einzustellen.
      Ebenfalls mit einem Zehntel ihres Reichsmarknennbetrages sind in der Haftpflicht- und Kraftfahrhaftpflicht-Versicherung Versicherungsansprüche aus vor dem 21. Juni 1948 eingetretenen Schadensereignissen einzustellen, soweit sie sich nicht auf Personenschäden beziehen. Soweit es sich bei derartigen Ansprüchen um Personenschäden handelt, sind sie mit dem Betrage einzusetzen, den der Versicherte nach dem 20. Juni 1948 aufzuwenden und der Versicherer nach Maßgabe des Haftpflichtversicherungsvertrages zu übernehmen hat.
      In der Unfallversicherung sind Ansprüche auf Zahlung von Tagegeld, Verdienstausfall oder anderen wiederkehrenden Leistungen aus vor dem 21. Juni 1948 eingetretenen Versicherungsfällen; soweit sie für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 zu erfüllen sind, in voller Höhe des Reichsmarknennbetrages und, soweit sie für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 zu erfüllen sind, mit einem Zehntel des Reichsmarknennbetrages einzustellen. Ansprüche auf Erstattung von Heilkosten aus vor dem 21. Juni 1948 eingetretenen Versicherungsfällen sind mit einem Zehntel des Reichsmarknennbetrages einzusetzen, soweit vor dem 21. Juni 1948 der Arzt, Zahnarzt, Heilbehandler oder die Heilbehandlungsstätte ihre Leistung gewährt haben oder Heil- oder Hilfsmittel in Anspruch genommen oder gekauft worden sind. Soweit letzteres vom 21. Juni 1948 ab geschehen ist, ist der Anspruch nach Maßgabe des Unfallversicherungsvertrages in voller Höhe seines Nennbetrages in Deutscher Mark einzusetzen.
      Die auf die schwebenden Versicherungsfälle nach dem 26. Juni 1948 entfallenden Schadenbearbeitungskosten des Innen- und Außendienstes einschließlich Kosten aus Deckungsprozessen sind gleichfalls unter B VI in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen in Deutscher Mark zurückzustellen.
      In der Hagelversicherung entfällt eine Rückstellung für schwebende Schäden des Jahres 1948, die vor dem 21. Juni 1948 angefallen sind und für die darauf entfallenden Schadenbearbeitungskosten.
      4. Als Rückstellungen für den schwankenden Jahresbedarf sowie für Kumulierungs- und Katastrophengefahr - B VII - können in die Umstellungsrechnung in Deutscher Mark eingesetzt werden:
      a)
      40 vom Hundert der in den Rechnungsabschlüssen der Jahre 1944 bis 1947 durchschnittlich zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs, zur Abdeckung der Kumulierungsgefahr und für Katastrophen unter einer entsprechenden Bezeichnung reservierten Beträge - soweit eine Umstellungsrechnung für das Währungsgebiet und für Westberlin aufzustellen ist, jedoch nur der Teil von 40 vom Hundert, der dem Verhältnis der Prämieneinnahme im Währungsgebiet zur Prämieneinnahme im amerikanischen, britischen und französischen Sektor von Berlin im letzten vollen Geschäftsjahr vor dem 21. Juni 1948 entspricht - oder
      b)
      40 vom Hundert der zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs zur Abdeckung der Kumulierungsgefahr und für Katastrophen in den Rechnungsabschlüssen der Jahre 1944 bis 1947 durchschnittlich enthaltenen, unter einer anderen Bezeichnung oder unter der Position Prämienüberträge oder Schadensrückstellungen gebildeten Reserven - soweit eine Umstellungsrechnung für das Währungsgebiet und für Westberlin aufzustellen ist, jedoch nur der Teil von 40 vom Hundert, der dem Verhältnis der Prämieneinnahme im Währungsgebiet zur Prämieneinnahme im amerikanischen, britischen und französischen Sektor von Berlin im letzten vollen Geschäftsjahr vor dem 21. Juni 1948 entspricht -, höchstens aber folgende Beträge:In der Sturmschäden-Versicherung (usw. wie bisher);
      c)
      in der Hagelversicherung 100 vom Hundert der in den Rechnungsabschlüssen 1944 bis 1947 durchschnittlich enthaltenen Reserven zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs, zur Abdeckung der Kumulierungsgefahr und für Katastrophen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, höchstens aber ein Betrag von 100 vom Hundert einer Jahresprämie.Als Jahresprämie gilt hierbei:
      aa)
      bei Aktiengesellschaften die Prämieneinnahme des letzten vollen Geschäftsjahres oder die Durchschnittsprämieneinnahme der letzten vollen 12 Geschäftsjahre vor dem 21. Juni 1948, soweit sie auf den Selbstbehalt aus dem Geschäft im Währungsgebiet entfallen;
      bb)
      bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Durchschnittsprämieneinnahme der letzten vollen 12 Geschäftsjahre vor dem 21. Juni 1948, errechnet aus den in diesem Zeitraum erhobenen Vorbeiträgen und Nachschüssen oder, falls sie nach dem Umlageverfahren arbeiten, das Durchschnittsumlageaufkommen in diesem Zeitraum, soweit die Vorbeiträge, Nachschüsse und Umlagen auf den Selbstbehalt aus dem Geschäft im Währungsgebiet entfallen;
      cc)
      bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten das Durchschnittsbeitragsaufkommen der letzten vollen 12 Geschäftsjahre vor dem 21. Juni 1948, soweit es auf den Selbstbehalt aus dem Geschäft im Währungsgebiet entfällt.
      Der Anteil des Währungsgebietes an der Jahresprämieneinnahme der Geschäftsjahre vor dem 8. Mai 1945 kann auf Grund des Verhältnisses der Versicherungssumme des Unternehmens im Währungsgebiet im Jahre 1947 zu seiner Gesamtversicherungssumme im Jahre 1937 ermittelt werden.
      Zu bb) und cc):
      Gegebenenfalls zuzüglich der in diesem Zeitraum erhobenen Zuschläge für die Nachschußrückversicherung, soweit sie auf den Selbstbehalt aus dem Geschäft im Währungsgebiet entfallen.
      5. Als Rückstellung für Beitragsrückerstattungen - B VIII - ist ein Zehntel des Reichsmarknennbetrages der in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus festgelegten oder gutgeschriebenen Gewinnanteilen der Versicherungsnehmer einzusetzen; als festgelegt ist der Gewinnanteil anzusehen, auf den der einzelne Versicherungsnehmer auf Grund einer Festsetzung durch das zuständige Organ Anspruch hat. Eine Festsetzung von Gewinnanteilen kann nach dem 20. Juni 1948 nur noch erfolgen, soweit dafür Zuweisungen aus den Geschäftsergebnissen von vor dem 9. Mai 1945 abgelaufenen Geschäftsjahren verwendet werden. Gewinnanteile auf Grund von Zuweisungen aus Geschäftsergebnissen von Geschäftsjahren, die zwischen dem 9. Mai 1945 und dem 21. Juni 1948 abgelaufen sind, können nach dem 20. Juni 1948 nicht mehr festgelegt werden, auch wenn nach Satzung oder Versicherungsbedingungen der Gewinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zuzuführen ist und nicht zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann. Alle in der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen eingestellten Beträge, die nicht im Sinne dieser Vorschriften festgelegt sind, gelten als früheres Eigenkapital im Sinne des § 13 Abs. 4 der 23. DVO/UG in der Fassung der 43. DVO/UG. Über Zeitpunkt und Art der Ausschüttung von nach vorstehenden Bestimmungen als festgelegt anzusehenden Gewinnanteilen entscheidet die Aufsichtsbehörde.
      6. In den Sonstigen allgemeinen Rückstellungen - B IX - sind u.a. gesondert auszuweisen die in Teil A Ziffer 48d und e aufgeführten Rückstellungen sowie die Pensionsrückstellungen (Teil A Ziffer 49).

      Passiva
    • IV.

      gelten vorstehende Richtlinien sinngemäß.

      Für Rückversicherungsunternehmen
    • -

      A.
      Aktiva

      I.
      Forderungen an die Aktionäre für noch nicht eingezahltes Aktienkapital *) (nicht einsetzen, nur unter dem Strich vermerken!)
      II.
      Grundbesitz
      III.
      Hypotheken und Grundschuldforderungen (davon aus § 80 Aktiengesetz, § 34 VAG DM ...)
      IV.
      Schuldscheinforderungen
      1.
      gegen öffentliche Körperschaften
      2.
      sonstige
      V.
      Wertpapiere
      1.
      eigene Aktien
      2.
      sonstige Wertpapiere
      VI.
      Beteiligungen
      1.
      an anderen Versicherungsunternehmen
      2.
      an sonstigen Unternehmen
      VII.
      Kassenbestand
      VIII.
      Schecks
      IX.
      Wechsel
      X.
      Vorauszahlungen und Darlehen auf Versicherungsscheine
      XI.
      Guthaben bei Banken, Sparkassen und Postscheckämtern
      XII.
      Forderungen an Konzernunternehmen
      1.
      für zurückbehaltene Reserven und Prämienüberträge aus dem laufenden Rückversicherungsverkehr
      2.
      sonstige Forderungen
      XIII.
      Forderungen an andere Versicherungsunternehmen
      1.
      für zurückbehaltene Reserven und Prämienüberträge aus dem laufenden Rückversicherungsverkehr
      2.
      sonstige Forderungen
      XIV.
      Außenstände
      1.
      bei Vertretern
      2.
      bei Versicherungsnehmern
      3.
      nachzuerhebende Prämienanteile
      XV.
      Forderungen auf Mieten und Zinsen
      XVI.
      Forderungen aus Krediten nach § 80 Aktiengesetz, § 34 VAG
      XVII.
      Forderungen an Aufsichtsratsmitglieder
      XVIII.
      Geschäftseinrichtung
      XIX.
      Sonstige Aktiva
      XX.
      Posten der Rechnungsabgrenzung
      XXI.
      Ausgleichsforderung
      --------
      *)
      Bei Versicherungsvereinen a.G. ist der Wortlaut zu ersetzen durch "Wechsel der Zeichner des Gründungsfonds".
      B.
      Passiva
      I.
      Vorläufiges Eigenkapital
      II.
      Vorläufiges Eigenkapital
      III.
      Wertberichtigungen
      IV.
      Deckungsrückstellungen für
      1.
      Unfallrenten
      2.
      Haftpflichtrenten
      3.
      Prämienrückgewährversicherungen
      4.
      sonstige Versicherungen
      V.
      Prämienüberträge abzüglich Anteile der Rückversicherer aus1.2.
      3.
      usw.
      VI.
      Rückstellungen für schwebende Versicherungsfälle abzüglich Anteile der Rückversicherer aus1.2.
      3.
      usw.
      VII.
      Rückstellungen für den schwankenden Jahresbedarf sowie für Kumulierungs- und Katastrophengefahr
      VIII.
      Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen
      IX.
      Sonstige allgemeine Rückstellungen
      X.
      Verbindlichkeiten gegenüber Konzernunternehmen
      1.
      für einbehaltene Reserven aus dem laufenden Rückversicherungsverkehr
      2.
      sonstige Verbindlichkeiten
      XI.
      Verbindlichkeiten gegenüber anderen Versicherungsunternehmen
      1.
      für einbehaltene Reserven aus dem laufenden Rückversicherungsverkehr
      2.
      sonstige Verbindlichkeiten
      XII.
      Barkautionen
      XIII.
      Sonstige Passiva
      1.
      Prämienvorauszahlungen der Versicherungsnehmer
      2.
      Verbindlichkeiten gegenüber Steuerbehörden
      3.
      Verbindlichkeiten gegenüber Banken
      4.
      Verbindlichkeiten aus Werkspareinlagen
      5.
      Verbindlichkeiten aus der Übernahme von gezogenen Wechseln und der Ausstellung eigener Wechsel
      6.
      Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden
      7.
      Guthaben von Vertretern
      8.
      Sonstige
      XIV.
      Posten der Rechnungsabgrenzung

      Bilanzmuster für Schadens- und Unfallversicherungsunternehmen
  • Teil D

    Ergänzungsrichtlinien für die Krankenversicherung (RVD)

    • I.

      Für die Gliederung der einzelnen Posten gilt das anliegende Schema. Soweit neben der Krankenversicherung noch andere Versicherungszweige betrieben werden, ist es nach den für diese Zweige geltenden Richtlinien (Ergänzungsrichtlinien) zu erweitern. Für die öffentlich-rechtlichen Anstalten ist das Schema sinngemäß anzuwenden.

      Gliederung der Umstellungsrechnung
    • II.

      Als Außenstände - A XIV 1 und 2 - sind die von Vertretern und Versicherungsnehmern geschuldeten und in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Beträge mit einem Zehntel des Reichsmark-Betrages in Deutscher Mark einzusetzen. Von Vertretern geschuldete Beträge, die nach § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Festkontogesetz mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt werden, daß für je einhundert Reichsmark sechseinhalb Deutsche Mark zu zahlen sind, sind in diesem Verhältnis einzusetzen.
      Als nachzuerhebende Prämienteile - A XIV 3 - sind die von den Versicherungsnehmern in Deutscher Mark zu leistenden Beitragsnachzahlungen in der Höhe einzusetzen, in der sie als einbringlich anzusehen sind.

      Aktiva
    • III.

      1. Die Deckungsrückstellungen - B IV 1 bis 4 - sind zum 21. Juni 1948 zu berechnen. Als Rechnungszins ist der Satz von 3 1/2 vom Hundert zu verwenden. Dabei ist folgendes zu beachten:

      a)
      Die Deckungsrückstellung für das mit dem Alter wachsende Krankheitswagnis in der Krankheitskostenversicherung (Alterungsrückstellung) und die Deckungsrückstellung für das Krankentagegeld sind mit 100.- Deutsche Mark für je 100.- Reichsmark, die Deckungsrückstellung für das unselbständige Sterbegeld mit 10.- Deutsche Mark für je 100.- Reichsmark des in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Betrages einzusetzen.
      b)
      Die Deckungsrückstellungen für das mit dem Alter wachsende Krankheitswagnis - B IV 1 -, für das Krankentagegeld - B IV 2 - und für das unselbständige Sterbegeld - B IV 3a - sind von denjenigen Krankenversicherungsunternehmungen, die die Berechnung dieser Rückstellungen auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten oder gebilligten Geschäftsplanes vornehmen, nach diesem Plan zu berechnen. Dieser Geschäftsplan ist, falls das noch nicht geschehen sein sollte, der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Eine Abschrift der Genehmigungs- bzw. Bewilligungsverfügung der Aufsichtsbehörde ist beizufügen.Soweit ein solcher Geschäftsplan noch nicht vorliegt, sind die Rückstellungen nach den in der Anlage angegebenen Grundsätzen zu berechnen. Als Geschäftsplan sind nicht die gegenüber der Aufsichtsbehörde abgegebenen Erklärungen anzusehen, wonach eine oder mehrere der technischen Rückstellungen durch periodisch - in der Regel jährlich - erfolgende, nicht versicherungstechnisch berechnete Zuführungen (z.B. eines bestimmten Teiles der Jahresprämie) gebildet werden sollen.Krankenversicherungsunternehmern von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die seither die Rückstellungen im Reservefonds (§ 37 VAG) ohne besondere Gliederung in einer Summe ausgewiesen haben, stellen von dem Teil dieser Summe, der 5 vom Hundert der durchschnittlichen Ausgabe für Schadensleistungen in den Jahren 1943 bis 1947 zuzüglich der Rückstellung für schwebende Versicherungsfälle (siehe unter Ziffer 3) übersteigt, 50 vom Hundert als Deckungsrückstellungen für das mit dem Alter wachsende Krankheitswagnis und für das Krankentagegeld und 50 vom Hundert als Deckungsrückstellung für das unselbständige Sterbegeld nach III 1a dieser Vorschriften ein. Ob ein Unternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
      c)
      Für die Berechnung der Deckungsrückstellung für das Sterbegeld als selbständige Versicherungsleistung - B IV 3b - finden die Vorschriften für die Lebensversicherung (Teil B III 1) Anwendung. Für das Sterbegeld bei Krankentagegeldversicherung gilt § 10 Abs. 2 der Verordnung (Anordnung) über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 5. Juli 1948 unter sinngemäßer Anwendung der in der Anlage angegebenen Grundsätze.
      d)
      Unter "Sonstige" - B IV 4 - sind die für Krankenversicherungen besonderer Art (z.B. Anwartschaftsversicherungen) geschäftsplanmäßig vorgesehenen und nach diesem Geschäftsplan berechneten Deckungsrückstellungen mit 100 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark des in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Betrages einzusetzen.
      2. Als Prämienüberträge - B V - ist der nicht verdiente Teil der vor dem 21. Juni 1948 fällig gewesenen Beiträge einzustellen und zwar mit einem Zehntel des in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Betrages in Deutscher Mark. Auch ist hier der Gesamtbetrag der unter A XIV 3 der Aktiva eingestellten Beträge (vgl. II Abs. 2) zurückzustellen. Der Gesamtbetrag der Prämienüberträge ist in einer Summe auszuweisen.
      3. Unter Rückstellung für schwebende (unerledigte) Versicherungsfälle - B VI - sind alle Schäden zu berücksichtigen, die vor dem 21. Juni 1948 durch Gewährung von Leistungen durch den Arzt, Zahnarzt, Heilbehandler oder die Heilbehandlungsstätte, bei Heil- oder Hilfsmitteln jeder Art durch Kauf oder Inanspruchnahme entstanden sind, die Leistung aber zu diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise noch nicht bewirkt war. Sie sind mit einem Zehntel ihres festgestellten oder geschätzten Reichsmarknennbetrages einzusetzen. Die auf die schwebenden Versicherungsfälle nach dem 20. Juni 1948 entfallenden Schadensbearbeitungskosten des Innen- und Außendienstes sind gleichfalls unter B VI in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen in Deutscher Mark zurückzustellen.
      4. Als Rückstellungen für den schwankenden Jahresbedarf sowie für Kumulierungs- und Katastrophengefahr - B VII - können in die Umstellungsrechnung in Deutscher Mark eingesetzt werden:
      a)
      40 vom Hundert der in den Rechnungsabschlüssen der Jahre 1944 bis 1947 durchschnittlich zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs, zur Abdeckung der Kumulierungsgefahr und für Katastrophen unter einer entsprechenden Bezeichnung reservierten Beträge - soweit eine Umstellungsrechnung für das Währungsgebiet und für Westberlin aufzustellen ist, jedoch nur der Teil von 40 vom Hundert, der dem Verhältnis der Prämieneinnahme im Währungsgebiet zur Prämieneinnahme im amerikanischen, britischen und französischen Sektor von Berlin im letzten vollen Geschäftsjahr vor dem 21. Juni 1948 entspricht - oder
      b)
      40 vom Hundert des Reichsmarknennbetrages der zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs, zur Abdeckung der Kumulierungsgefahr und für Katastrophen in den Rechnungsabschlüssen der Jahre 1944 bis 1947 durchschnittlich enthaltenen, unter einer anderen Bezeichnung oder unter den Positionen Prämienüberträge oder Schadensrückstellungen gebildeten Reserven - soweit eine Umstellungsrechnung für das Währungsgebiet und für Westberlin aufzustellen ist, jedoch nur der Teil von 40 vom Hundert, der dem Verhältnis der Prämieneinnahme im Währungsgebiet zur Prämieneinnahme im amerikanischen, britischen und französischen Sektor von Berlin im letzten vollen Geschäftsjahr vor dem 21. Juni 1948 entspricht -, höchstens aber 10 vom Hundert einer Jahresprämie. Die Jahresprämie, von der der vorstehend genannte Hundertsatz zu berechnen ist, ist die Prämieneinnahme des letzten vollen Geschäftsjahres vor dem 21. Juni 1948, soweit sie auf das Geschäft im Währungsgebiet entfällt.
      5. Als Rückstellung für Beitragsrückerstattungen - B VIII - ist ein Zehntel des Reichsmarknennbetrages der in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus festgelegten oder gutgeschriebenen Gewinnanteilen der Versicherungsnehmer einzusetzen; als festgelegt ist der Gewinnanteil anzusehen, auf den der einzelne Versicherungsnehmer auf Grund einer Festsetzung durch das zuständige Organ Anspruch hat. Eine Festsetzung von Gewinnanteilen kann nach dem 20. Juni 1948 nur noch erfolgen, soweit dafür Zuweisungen aus den Geschäftsergebnissen von vor dem 9. Mai 1945 abgelaufenen Geschäftsjahren verwendet werden. Gewinnanteile auf Grund von Zuweisungen aus Geschäftsergebnissen von Geschäftsjahren, die zwischen dem 9. Mai 1945 und dem 21. Juni 1948 abgelaufen sind, können nach dem 20. Juni 1948 nicht mehr festgelegt werden, auch wenn nach Satzung oder Versicherungsbedingungen der Gewinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zuzuführen ist und nicht zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann. Alle in der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen eingestellten Beträge, die nicht im Sinne dieser Vorschriften festgelegt sind, gelten als früheres Eigenkapital im Sinne des § 13 Abs. 4 der 23. DVO/UG in der Fassung der 43. DVO/UG. Über Zeitpunkt und Art der Ausschüttung von nach vorstehenden Bestimmungen als festgelegt anzusehenden Gewinnanteilen entscheidet die Aufsichtsbehörde.
      6. In den Sonstigen allgemeinen Rückstellungen - B IX - sind u.a. gesondert auszuweisen die in Teil A Ziffer 48d und e aufgeführten Rückstellungen sowie die Pensionsrückstellungen (Teil A Ziffer 49).

      Passiva
    • -

      A.
      Aktiva

      I.
      Forderungen an die Aktionäre für noch nicht eingezahltes Aktienkapital *) (nicht einsetzen, nur unter dem Strich vermerken!)
      II.
      Grundbesitz
      III.
      Hypotheken und Grundschuldforderungen (davon aus § 80 Aktiengesetz, § 34 VAG DM ...)
      IV.
      Schuldscheinforderungen
      1.
      gegen öffentliche Körperschaften
      2.
      sonstige
      V.
      Wertpapiere
      1.
      eigene Aktien
      2.
      sonstige Wertpapiere
      VI.
      Beteiligungen
      1.
      an anderen Versicherungsunternehmen
      2.
      an sonstigen Unternehmen
      VII.
      Kassenbestand
      VIII.
      Schecks
      IX.
      Wechsel
      X.
      Vorauszahlungen und Darlehen auf Versicherungsscheine
      XI.
      Guthaben bei Banken, Sparkassen und Postscheckämtern
      XII.
      Forderungen an Konzernunternehmen
      XIII.
      Forderungen an andere Versicherungsunternehmen
      XIV.
      Außenstände
      1.
      bei Vertretern
      2.
      bei Versicherungsnehmern
      3.
      nachzuerhebende Prämienteile
      XV.
      Forderungen auf Zinsen und Mieten
      XVI.
      Forderungen aus Krediten nach § 80 Aktiengesetz, § 34 VAG
      XVII.
      Forderungen an Aufsichtsratsmitglieder
      XVIII.
      Geschäftseinrichtung
      XIX.
      Sonstige Aktiva
      XX.
      Posten der Rechnungsabgrenzung
      XXI.
      Ausgleichsforderung
      --------
      *)
      Bei Versicherungsvereinen a.G. ist der Wortlaut zu ersetzen durch "Wechsel der Zeichner des Gründungsfonds".
      B.
      Passiva
      I.
      Vorläufiges Eigenkapital
      II.
      Vorläufiges Eigenkapital
      III.
      Wertberichtigungen
      IV.
      Deckungsrückstellungen für
      1.
      das mit dem Alter wachsende Krankheitswagnis
      2.
      das Krankentagegeld
      3.
      a)
      das tariflich vorgesehene Sterbegeld
      b)
      das Sterbegeld als selbständige Versicherungsleistung
      4.
      sonstige
      V.
      Prämienüberträge für
      1.
      Krankheitskostenversicherung
      2.
      Krankentagegeldversicherung
      VI.
      Rückstellung für schwebende Versicherungsfälle aus der
      1.
      Krankheitskostenversicherung
      2.
      Krankentagegeldversicherung
      3.
      selbständige Sterbegeldversicherung
      VII.
      Rückstellungen für den schwankenden Jahresbedarf sowie für Kumulierungs- und Katastrophengefahr
      VIII.
      Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen
      IX.
      Sonstige allgemeine Rückstellungen
      X.
      Verbindlichkeiten
      1.
      gegenüber Konzernunternehmen
      2.
      gegenüber anderen Versicherungsunternehmen
      XI.
      Barkautionen
      XII.
      Sonstige Passiva
      1.
      Beitragsvorauszahlungen der Versicherungsnehmer
      2.
      Verbindlichkeiten gegenüber Steuerbehörden
      3.
      Verbindlichkeiten gegenüber Banken
      4.
      Verbindlichkeiten aus Werkspareinlagen
      5.
      Verbindlichkeiten aus der Übernahme von gezogenen Wechseln und der Ausstellung eigener Wechsel
      6.
      Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden
      7.
      Guthaben von Vertretern
      8.
      Sonstige
      XIII.
      Posten der Rechnungsabgrenzung

      Bilanzmuster für Krankenversicherungsunternehmen