(1) Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt, hat der zuständigen Behörde Angaben über
- 1.
Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere oder Kopffüßer, - 1a.
Art, Herkunft und Zahl der Tiere, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die - a)
zur Verwendung in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes oder für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes gezüchtet und getötet worden sind sowie - b)
nicht in solchen Tierversuchen oder für solche wissenschaftlichen Untersuchungen verwendet worden sind,
- 2.
Zweck und Art der Tierversuche und - 3.
den Schweregrad der Tierversuche nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33)
(2) Die Meldungen sind elektronisch für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zu erstatten.