§ 10 VfAusbV - Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung
(1) Im Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
nichtstationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu planen und entsprechende Unterlagen zu erstellen, - 2.
aus vorgegebenen Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen und Materialien auszuwählen und die Auswahl zu begründen, - 3.
Stromverteilungen und die Vernetzung von elektrischen Betriebsmitteln zu planen sowie - 4.
Prüfschritte bezüglich der elektrischen Sicherheit zu beschreiben und zu begründen sowie Messergebnisse zu bewerten.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.