(1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
den Energiebedarf für Veranstaltungen zu ermitteln und nichtstationäre Stromversorgung zu planen und Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen festzulegen, - 2.
Geräte und Betriebsmittel unter Beachtung der Einsatzbedingungen festzulegen, - 3.
die Errichtung nichtstationärer elektrischer Anlagen zu planen, - 4.
die sicherheitstechnische Überprüfung installierter nichtstationärer elektrischer Anlagen zu beschreiben und Messergebnisse zu bewerten sowie - 5.
Maßnahmen bei Störungen im Betrieb elektrischer Anlagen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.