(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten, - 2.
Bereitstellen der Energieversorgung, - 3.
Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen, - 4.
Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe, - 5.
Einrichten von Szenerien, - 6.
Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen sowie - 7.
Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, - 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit, - 4.
digitalisierte Arbeitswelt, - 5.
Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen sowie - 6.
Kommunikation und Kooperation.