Der Betreiber einer Vergleichswebsite erfüllt die Anforderung eines unabhängigen Betriebs nach § 18 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes, wenn er
- 1.
sicherstellt, dass für den Zahlungskontenvergleich nur solche Daten von Verbrauchern und Zahlungsdienstleistern genutzt werden, die für die Vergleichserstellung notwendig sind, - 2.
allen Zahlungsdienstleistern, die Zahlungskonten führen und Zahlungskontendienste anbieten, diskriminierungsfreien Zugang zur Aufnahme ihrer Produkte in den Vergleich gewährt, - 3.
ein Verzeichnis der in den Vergleich einbezogenen Zahlungsdienstleister führt, auf dem neuesten Stand hält und auf der Vergleichswebsite veröffentlicht, - 4.
sicherstellt, dass Vergütungen, die zwischen ihm und Zahlungsdienstleistern oder Dritten vereinbart sind, das Vergleichsergebnis nicht beeinflussen, - 5.
auf der Vergleichswebsite darauf hinweist, wenn sich Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet haben, bei einem Vertragsabschluss mit dem Verbraucher eine Provision an den Betreiber der Vergleichswebsite zu zahlen, - 6.
sicherstellt, dass die zertifizierte Vergleichswebsite - a)
in sich abgeschlossen ist und von Vergleichsangeboten des Betreibers für andere Produkte oder Dienstleistungen klar abgetrennt ist und - b)
nicht von anderen Websites oder Websiteelementen teilweise oder ganz verdeckt wird,
- 7.
sicherstellt, dass Werbeanzeigen vom Auswahl- und Vergleichsprozess deutlich abgegrenzt sind und weder in der Ergebnisaufstellung noch in der Auswahlmaske zur Einstellung der Vergleichskriterien Werbeanzeigen enthalten sind, und - 8.
Links zu Anbietern von Zahlungskonten oder zu anderen externen Inhalten als solche eindeutig kenntlich macht.