(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen
- 1.
so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können, und - 2.
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen:
- 1.
bei Viehtransportfahrzeugen der Halter, - 2.
bei Behältnissen der Benutzer, - 3.
bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte.