(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:
- 1.
Viehausstellungen, - 2.
Viehmärkte, - 3.
Viehschauen, - 4.
Wettbewerbe mit Vieh und - 5.
Veranstaltungen ähnlicher Art.
(2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.