(1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen. In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhandenen Tiere sowie die Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens entsprechend § 39 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 einzutragen. Zusätzlich sind
- 1.
im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Zugangs sowie - 2.
im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Abgangs
- 1.
die erforderlichen Angaben aus anderen Unterlagen hervorgehen, - 2.
diese Unterlagen dem Bestandsregister als Ablichtung in chronologischer Reihenfolge beigefügt sind und - 3.
in Spalte 7 des Bestandsregisters nach Anlage 12 auf diese Unterlagen verwiesen wird.
(2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.