Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, wenn der Einhufer
- 1.
sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgeschrieben ist, von einem Equidenpass begleitet wird und - 2.
sofern er nach dem 30. Juni 2009 geboren worden ist, mittels Transponder gekennzeichnet ist.