§ 1 Vorsorg/RehaSiVbgVerlV - Verlängerung der in § 111 Absatz 5 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist

Die in § 111 Absatz 5 Satz 5 genannte Frist wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.