§ 18 VoZählG 1987 - Strafvorschrift

Wer entgegen § 17 Abs. 2 Merkmale oder Daten zusammenführt, sobald die Merkmale nach § 17 Abs. 1 auf für maschinelle Weiterverarbeitung bestimmte Datenträger übernommen worden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.