Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren richten sich nach § 79 Abs. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Fertigung von Abdrucken ist zulässig. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 32) nicht gleich.
Anwälte zum VRV
Rechtsanwalt Gerald Freund
14195 Berlin
Rechtsanwalt Björn Schröders
52525 Heinsberg
Rechtsanwalt Günter Fege
41749 Viersen