(1) Der Streitmittler muss für eine angemessene Dauer bestellt werden. Die Amtsdauer soll drei Jahre nicht unterschreiten. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Streitmittler kann nur abberufen werden, wenn
- 1.
Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler nicht mehr erwarten lassen, - 2.
er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler gehindert ist oder - 3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.