Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,
- 1.
für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung, - 2.
für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen, - a)
eine Untersuchung, - b)
eine Absonderung oder - c)
eine behördliche Beobachtung.