(1) Wird dem Finanzamt bekannt, daß
- 1.
die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlicher Befreiungsgrund eingetreten ist oder - 2.
die Veranlagung fehlerhaft ist,
(2) Die Veranlagung wird aufgehoben
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des maßgebenden Ereignisses folgt; - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
Anwälte zum VStG 1974
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City