(1) Zu Personen oder Organisationen nach § 2 werden folgende Warndaten gespeichert:
- 1.
als Grundpersonalien zu Personen: - a)
Vornamen, - b)
Familienname, - c)
abweichende Namensschreibweisen, - d)
andere Namen und frühere Namen, - e)
Geschlecht, - f)
Geburtsdatum, - g)
Geburtsort, - h)
Staatsangehörigkeit;
- 2.
sofern die Eintragung von Warndaten für eine Organisation erfolgt: - a)
Bezeichnung der Organisation, - b)
Anschrift der Organisation, - c)
Sitz der Organisation, - d)
Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich der Organisation, - e)
Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, sowie die Registernummer der Organisation;
- 3.
die Visa-Warndateinummer des Bundesverwaltungsamtes und - 4.
die Anlässe nach § 2.
(2) Im Fall des § 2 Absatz 2 werden zusätzlich Angaben zur Einwilligung der Person oder Organisation zur Speicherung der Warndaten und Angaben zum Widerruf einer Einladung, Verpflichtungserklärung oder Bestätigung gespeichert.
(3) Zu den nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten werden die Bezeichnung der Stelle, die die Daten übermittelt hat, deren Geschäftszeichen und das Datum der Datenübermittlung gespeichert.
(4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden zu den nach den Absätzen 1 und 3 gespeicherten Daten zusätzlich folgende Daten gespeichert:
- 1.
das Datum des ersten Urteils, - 2.
die Angabe, ob auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monate oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Jugendstrafe erkannt wurde.