(1) Der Antrag soll enthalten
- 1.
Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, - 2.
eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme rechtfertigenden Sachverhalts, - 3.
Angabe von Beweismitteln, - 4.
Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen sowie - 5.
eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Ausgleichsleistungen bereits erhalten und ob und wo er schon früher einen Antrag gestellt hat.
(2) Der Antrag nach § 1a soll neben den notwendigen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten.