§ 1 VZVV 2022 - Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Die in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 141 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in § 88a Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Zeiträume werden bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

(2) Die in § 142 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in § 88b Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Zeiträume werden bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.