Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.
Anwälte zum WaffG 2002
Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes
47533 Kleve
Rechtsanwalt Andreas Grossek
52064 Aachen
Rechtsanwalt Rafael Böttcher
52070 Aachen