Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 24
- 1.
Vorschriften zu erlassen über eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung, - 2.
zu bestimmen, - a)
auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind, - b)
dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind.
Anwälte zum WaffG 2002
Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes
47533 Kleve
Rechtsanwalt Andreas Grossek
52064 Aachen
Rechtsanwalt Rafael Böttcher
52070 Aachen