(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:
- 1.
die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, - 2.
die Überlassung, - 3.
den Erwerb, - 4.
die Bearbeitung durch - a)
Umbau oder - b)
Austausch eines wesentlichen Teils.
(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.
Anwälte zum WaffG 2002
Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes
47533 Kleve
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