Die Freistellung von waffenrechtlichen Vorschriften nach dieser Verordnung gilt
- 1.
für die Behörden - a)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen, - b)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, - c)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und - d)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft;
- 2.
für die Behörden und Gerichte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz; - 3.
im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes für den Bundesnachrichtendienst; - 4.
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für - a)
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, - b)
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, - c)
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
- 5.
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für - a)
die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, - b)
die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, soweit sie Sicherheitsaufgaben wahrnimmt, - c)
die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.