(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf Anforderung zu übermitteln. Der Bericht muss enthalten:
- 1.
eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode, - 2.
eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 2 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers eines Wasserstoffnetzes für die Netzentgelte von Relevanz sind und - 3.
einen Anhang mit dem in Absatz 2 genannten Inhalt.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten:
- 1.
die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante Absatzstruktur des Wasserstoffnetzbetriebs, - 2.
den Betriebsabrechnungsbogen des Wasserstoffnetzbetriebs, - 3.
die nach § 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung und - 4.
die nach § 14 errechneten Differenzbeträge.