Lfd. Nr.Gebührenpflichtige TatbeständeRechtsgrundlageGebühr 1Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau§ 14 Absatz 1 Satz 1 WaStrG in Verbindung mit § 74 VwVfGBei Baukosten bis zu 500 000 Euro0,85 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 1 190 Eurobei Baukosten von 500 000 Euro bis 1 Mio. Euro5 370 Euro zuzüglich 0,75 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukostenbei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro9 550 Euro zuzüglich 0,6 v. H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukostenbei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro20 280 Euro zuzüglich 0,5 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukostenbei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro35 200 Euro zuzüglich 0,36 v. H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukostenbei Baukosten über 25 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro121 100 Euro zuzüglich 0,25 v. H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukostenbei Baukosten über 50 Mio. Euro195 670 Euro zuzüglich 0,12 v. H. der 50 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 2Planänderung§ 14d WaStrG1 v. H. des Baukostenwertes der geänderten Maßnahme, mindestens 600 Euro 3Versagen der Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau oder Rücknahme des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung§ 14b Nummer 6 WaStrGbis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 4Genehmigung des Ausbaues oder Neubaues ohne Planfeststellung§ 14 Absatz 1 Satz 2 WaStrGBei Baukosten bis zu 500 000 Euro0,75 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 600 Eurobei Baukosten von 500 000 Euro bis 1 Mio. Euro4 470 Euro zuzüglich 0,6 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukostenbei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro8 050 Euro zuzüglich 0,5 v. H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukostenbei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro17 000 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukostenbei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro28 930 Euro zuzüglich 0,25 v. H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukostenbei Baukosten über 25 Mio. Euro88 590 Euro zuzüglich 0,12 v. H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten 5Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau§ 14 Absatz 2 Satz 1 WaStrG0,12 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 600 Euro 6Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfeststellung§ 74 Absatz 3 VwVfG150 Euro bis 1 190 Euro 7Entscheidungen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Planes§ 75 Absatz 2 Satz 2 und 4 VwVfG150 Euro bis 1 190 Euro 8Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses§ 77 VwVfGbis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 9Schriftliche strompolizeiliche Verfügung§ 28 Absatz 2 Satz 1 WaStrG120 Euro bis 2 980 Euro10Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Benutzungen§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG240 Euro bis 2 390 Euro11Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrGBei Baukosten bis zu 500 000 Euro0,5 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 150 Eurobei Baukosten über 500 000 Euro bis 1 Mio. Euro4 770 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukostenbei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro7 160 Euro zuzüglich 0,4 v. H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukostenbei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro11 930 Euro zuzüglich 0,3 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukostenbei Baukosten über 5 Mio. Euro17 900 Euro zuzüglich 0,1 v. H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten12Versagung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung§ 31 Absatz 5 Satz 1 WaStrGbis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 10 oder der Gebühr nach Nummer 1113Rücknahme oder Widerruf der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung§ 32 Absatz 2 WaStrG § 32 Absatz 3 WaStrGbis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 10 oder der Gebühr nach Nummer 1114Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens§ 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG240 Euro bis 2 390 Euro15Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren§ 37 Absatz 1 Satz 3 WaStrG90 Euro bis 300 Euro15aFestsetzungsbescheid über die Entschädigung§ 37 Absatz 2 Satz 1 WaStrG180 Euro bis 2 390 Euro16Nachträgliche Entscheidung zu Verwaltungsakten nach den Nummern 10, 11 und 14 (z. B. Verlängerung, Übertragung, nachträgliche Auflagen)§ 31 WaStrG § 34 WaStrGbis zu 75 v. H. der Gebühr für den ursprünglichen Verwaltungsakt17Schriftliche Einzelgenehmigung§ 2 Absatz 1 der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum70 Euro17aSchriftliche Einzelgenehmigung§ 2 Absatz 1 der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge70 Euro18Schriftliche Einzelgenehmigung§ 3 Absatz 1 Nummer 1 der Strompolizei- verordnung zum Schutz bundes- eigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen50 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden19Allgemeine Genehmigung§ 3 Absatz 1 Nummer 2 der Strompolizei- verordnung zum Schutz bundes- eigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen50 Euro bis 120 Euro20Erteilung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen§ 9 Absatz 1 der Schleusenbetriebsverordnung der General- direktion Wasserstraßen und Schifffahrt120 Euro bis 1 190 Euro21Versagung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen§ 9 Absatz 1 der Schleusenbe- triebsverordnung der General- direktion Wasserstraßen und Schifffahrtbis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 2022Schriftliche Befreiung von der Vorschrift über die Grenzen und Benutzung der Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau§ 12 der Schleusenbetriebs- verordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt50 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden23Schriftliche Befreiung vom Lade-/Löschverbot (Anlanden von Passagieren/Passagierschifffahrt) in den Schutz- und Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau und Brunsbüttel§ 40 i. V. m. § 20 der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung60 Euro für eine einmalige Befreiung, 120 Euro für eine ganzjährige Befreiung24Erteilung einer schriftlichen Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum§ 9 der Hafenordnung Borkum50 Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahrzeuge 50 Euro bis 600 Euro25Versagung einer schriftlich erteilten Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum§ 9 der Hafen- ordnung Borkumbis zu 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 2426Ablehnung oder Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, soweit nicht speziell geregelt§ 1 Absatz 2 WaStrG-KostVbis zu 75 v. H. der Gebühr, die für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre27Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprüchen – auch Dritter – gegen gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen oder die Rücknahme eines solchen Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung§ 1 Absatz 3 WaStrG-KostV60 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angeforderten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre