Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, - 2.
die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5), - 3.
die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6, - 4.
die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.