Die Reichsregierung und die Regierung des Landes
Zu § 1
2. Das Land Preußen überträgt dem Reich alle für die Ausübung des staatlichen Schleppbetriebs auf dem Rhein-Weser-Kanal (Gesetz vom 30. April 1913 - Preußische Gesetzsamml. S. 217 -) beschafften Anlagen und Betriebsmittel. Als Vergütung hierfür erstattet das Reich dem Land Preußen sämtliche für die Einrichtung des Schleppbetriebs aufgewendeten Kosten und die seit Beginn des Schleppbetriebs entstandenen Fehlbeträge abzüglich etwa erzielter Überschüsse. Auf die Zahlung der Vergütung finden die Bestimmungen in § 6 Abs. 3 und § 8 entsprechende Anwendung.
3. Die Regelung bezüglich der Ruppiner und Lindower Gewässer bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.
Zu § 3
2. Das Reich wird gegen die Fertigstellung der Kraftanlagen bei Helminghausen und Münden nach Maßgabe der festgestellten Pläne keine Einwendungen erheben und auch keine weiteren Bedingungen stellen. Das Reich verzichtet auf Vergütungen für die Überlassung der in diesen Werken ausgenutzten Wasserkräfte im Rahmen des bisherigen Wasserverbrauchs. Die für das Hemfurter Werk jährlich zu zahlende Abgabe von einem Pfennig für die Kilowattstunde bis zum Höchstbetrag von 200.000 Mark ist künftig an das Reich zu entrichten.
3. Das Land Preußen ist verpflichtet, dem Reich die für den Betrieb des Kanalpumpwerkes bei Minden erforderliche elektrische Arbeit gegen eine vertraglich zu vereinbarende Vergütung zu liefern.
Falls das Reich die Wasserkräfte der Fulda zwischen Kassel und Münden und oberhalb Kassel nicht selbst ausbauen will, wird es den Ausbau dem Lande Preußen ohne Entschädigung überlassen, wobei es sich vorbehält, die im Schiffahrtsinteresse erforderlichen Auflagen zu machen.
Zu § 4
2. Die von den Provinzialwasserbaubehörden benutzten Gebäude verbleiben grundsätzlich auch dann im Eigentum des Landes Preußen, wenn sie ausschließlich diesen Behörden zur Verfügung stehen. Auf sie finden die Bestimmungen in § 4 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Zu § 5
Dies gilt insbesondere dann, wenn auf Grund der Abmachungen rechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen oder tatsächliche Anlagen geschaffen worden sind.
Zu § 12
Zu §§ 18 und 19
- a)
das Fahrwasser von See nach Emden auf 10 Meter Wassertiefe bei mittlerem Niedrigwasser; - b)
das Fahrwasser von See nach Stettin und von See nach Königsberg i.Pr. auf mindestens 8 Meter Tiefe, wobei jedoch in den Fahrwasserstrecken vor Swinemünde und Pillau und seewärts dieser Orte 10 Meter Wassertiefe vorhanden sein soll. Zu § 30