Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge über
- 1.
Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - 2.
Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, - 3.
Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, - 4.
Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.