(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind
- 1.
das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes, - 2.
die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes, - 3.
die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes, - 4.
der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes, - 5.
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie - 6.
bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes.
(2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind
- 1.
für Reservistendienst Leistende - a)
die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes, - b)
der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes, - c)
der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes, - d)
das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes, - e)
der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes, - f)
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und - g)
der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
- 2.
für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, - a)
die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes, - b)
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und - c)
der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.
(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 61 bis 63 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.
(4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende
- 1.
der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes, - 2.
die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes, - 3.
die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und - 4.
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des Wehrsoldgesetzes.