Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Abgeber: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe an andere abgibt; - 2.
Beförderer: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe für sich selbst oder für andere befördert; - 3.
Empfänger: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe von anderen übernimmt.