(1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager im Geltungsbereich dieser Verordnung verwendet oder verarbeitet werden, so hat der Verwender oder Verarbeiter unverzüglich nach jeder Zuschlagserteilung der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 mitzuteilen
- 1.
die Betriebsstätte, in der die Verwendung oder Verarbeitung erfolgen soll (Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb), - 2.
Beginn und Ende der Beförderung des erworbenen Alkohols vom Interventionslager zum Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb, die nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen im Steueraussetzungsverfahren zu erfolgen hat, - 3.
Beginn und Ende des Zeitraums, in der die Verwendung oder Verarbeitung stattfinden soll.
(2) Die Übernahme des erworbenen Alkohols im Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb darf erst erfolgen, nachdem die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 vor Ort eine materielle Überprüfung der transportierten Alkoholmenge durchgeführt hat. Der Verwender oder Verarbeiter hat den erworbenen Alkohol unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassenen Lagerraum zu verbringen und bis zur Verwendung oder Verarbeitung in den ursprünglichen Behältnissen zu belassen. In Tankwagen bezogener Alkohol ist in von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassene Lagerbehältnisse zu verbringen. Soweit es sich um ein nach § 2a zugelassenes Unternehmen handelt, sind die in der Zulassung aufgeführten Lagermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.
(3) Auf Verlangen der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 hat der Verwender oder Verarbeiter
- 1.
einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen der Alkohol gelagert und verwendet oder verarbeitet werden soll, und - 2.
eine Beschreibung der vorgesehenen Verwendung oder Verarbeitung, im Falle der Verarbeitung unter Angabe von Art und Menge der Zutaten sowie der voraussichtlichen Ausbeute,
(4) Die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 kann dem Verwender oder Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.