§ 10 WeinFöGewV - Zweckbindungsfrist

Für alle im Rahmen einer Maßnahme nach § 2 Absatz 2 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgten Förderungen zum Erwerb materieller und immaterieller Vermögenswerte gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Im Falle von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 gilt entsprechendes für die Maßnahme Tröpfchenbewässerung. Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf ein Vermögenswert nur nach der im Antrag beschriebenen Art und Weise verwendet werden.