(1) Begünstigte von Förderungen sind verpflichtet, zum Zwecke der Kontrollen nach Abschnitt 4 den zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit
- 1.
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, - 2.
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, - 3.
Auskunft zu erteilen und - 4.
die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Für die Aufbewahrungspflichten gelten die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen.