(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass
- 1.
über das Verarbeiten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr Buch zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere aufzubewahren sind, - 2.
Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merkzeichen zu versehen und diese Merkzeichen in die Buchführung einzutragen sind, - 3.
über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen Analysenbücher zu führen sind.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Art und Umfang der Buchführung näher geregelt werden; dabei können insbesondere Eintragungen vorgeschrieben werden über
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die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der Lese, - 2.
den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Säure und sonstigen Stoffen, - 3.
Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit - a)
bezogener, verwendeter, hergestellter oder abgegebener Erzeugnisse, - b)
zugesetzter Stoffe, - c)
bezogener oder abgegebener Stoffe, die beim Verarbeiten von Erzeugnissen zugesetzt werden dürfen oder für deren Verarbeitung in Betracht kommen, - d)
abgegebener oder bezogener Weinhefe,
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Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen, - 5.
angewandte Verfahren, - 6.
Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene Verschnitte, - 7.
das Abfüllen, - 8.
die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter denen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben werden, - 9.
erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.