(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
Durchführen und Bewerten von Weinanalysen, - 2.
Einsetzen von Hilfsstoffen, - 3.
Ermitteln einer Verschnittmenge von Weinen verschiedener Sorten anhand eines Vorversuchs, - 4.
Ermitteln einer Süßreservemenge anhand eines Vorversuchs, - 5.
Ermitteln einer Schönung anhand eines Vorversuchs, - 6.
Einsetzen von Kellereimaschinen und Geräten, - 7.
Vorstellen und Bewerten von Wein und Sekt, - 8.
Prüfen eines Grundweins auf Versektungsmöglichkeit, - 9.
Fertigstellen eines Saftes oder Nektars, - 10.
Fertigstellen eines Destillats.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.