WeinTechAusbV - Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin
- § 1 WeinTechAusbV - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 WeinTechAusbV - Dauer der Berufsausbildung
- § 3 WeinTechAusbV - Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 4 WeinTechAusbV - Durchführung der Berufsausbildung
- § 5 WeinTechAusbV - Zwischenprüfung
- § 6 WeinTechAusbV - Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 7 WeinTechAusbV - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage WeinTechAusbV - (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin