§ 25 WeinÜV 1995 - Durchführung der Überwachung (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)

Im Rahmen der Überwachung sind Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten Lesegutes zu entnehmen.